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   SG Augsburg, 13.08.2020 - S 12 KR 1022/19   

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SG Augsburg, 13.08.2020 - S 12 KR 1022/19 (https://dejure.org/2020,46516)
SG Augsburg, Entscheidung vom 13.08.2020 - S 12 KR 1022/19 (https://dejure.org/2020,46516)
SG Augsburg, Entscheidung vom 13. August 2020 - S 12 KR 1022/19 (https://dejure.org/2020,46516)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    Krankenkasse, Krankenversicherung, Krankenhausbehandlung, Leistungen, Krankenhausaufenthalt, Zahlung, Klageverfahren, Fallpauschale, Leistungserbringung, Rechnung, Streitwertfestsetzung, Behandlung, Mitgliedschaft, Aufnahme, gesetzlichen Krankenversicherung, bezifferte ...

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 14.10.2014 - B 1 KR 18/13 R

    Krankenversicherung - Vergütungsanspruch des Krankenhauses - nur tagesbezogener

    Auszug aus SG Augsburg, 13.08.2020 - S 12 KR 1022/19
    Zur Begründung wurde mit der Klageschrift gegenüber der Beklagten zu 2 geltend gemacht, dass die Fallpauschale nach einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 14.10.2014 - B 1 KR 18/13 R - aufzuteilen und ab dem 01.02.2015 die Beklagte zu 2 Kostenschuldnerin sei.

    Das Gericht stützt sich dabei auf die Entscheidung des BSG in seinem Urteil vom 14.10.2014 - B 1 KR 18/13 R, das sich mit der inhaltsgleichen Regelung der FPV 2005 auseinandergesetzt hatte.

    Das BSG hat in seiner Entscheidung vom 14.10.2014 (B 1 KR 18/13 R = SozR-2500 § 19 Nr. 9) auch für nach dem KHEntgG mit Fallpauschalen (DRGs) abzurechnende Krankenhausleistungen daran festgehalten, dass sie nicht als eine "untrennbare Behandlungseinheit" anzusehen sind, sondern als teilbare Leistungen.

    Untergesetzliches Recht oder Vertragsrecht kann dieses zwingende Gesetzesrecht laut BSG vom 14.10.2014 - B 1 KR 18/13 R - nicht abändern.

    Vielmehr ist es rechtlich und tatsächlich - verwaltungspraktikabel - möglich, die Gesamtleistung einer mit einer Fallpauschale abzurechnenden Krankenhausbehandlung rechnerisch der Dauer der tatsächlich mit der Fallpauschale abgegoltenen Tage zuzuordnen und danach die Belastung zu berechnen, die aus der Leistungszuständigkeit des betroffenen Trägers für die damit erfassten Tage resultiert (vgl. BSG vom 19.09.2007 -B 1 KR 39/06 R = BSGE 99, 102 = SozR 4-2500 § 19 Nr. 4; BSG vom 14.10.2014 - B 1 KR 18/13 R = SozR-2500 § 19 Nr. 9).

    Die Bestimmung zeigt vielmehr, dass es sich bei den Fallpauschalen um einen bloßen Abrechnungsmodus handelt, der der numerischen Aufteilung - bei einem Wechsel des Kostenträgers etwa wegen eines Kassenwechsels - zugänglich ist (vgl. BSG vom 14.10.2014 - B 1 KR 18/13 R = SozR-2500 § 19 Nr. 9 Rz. 20, 21).

  • BSG, 19.09.2007 - B 1 KR 39/06 R

    Krankenversicherung - Vergütung von Krankenhausbehandlung bei Kassenwechsel -

    Auszug aus SG Augsburg, 13.08.2020 - S 12 KR 1022/19
    Soweit das BSG in der Vergangenheit für Krankenhausbehandlung eine Durchbrechung dieses Grundsatzes für das 1996 geltende Recht angenommen hatte, weil es sich um eine "untrennbare Behandlungseinheit" handele (vgl. BSGE 89, 86, 88 ff = SozR 3-2500 § 19 Nr. 4 S. 19 f), hat es diese Rechtsprechung anlässlich des Streits über die Kostentragung für eine Krankenhausbehandlung in den Jahren 2000/2001 ausdrücklich aufgegeben und eine tagesbezogene Aufteilung von Fallpauschalen für rechtmäßig erachtet (BSG vom 19.09.2007 - B 1 KR 39/06 R = BSGE 99, 102 = SozR 4-2500 § 19 Nr. 4, RdNr. 14 ff).

    Dies ermöglicht eine gerechte, klare, verwaltungspraktikable und leicht handhabbare Lastenverteilung (BSGE 99, 102 = SozR 4-2500 § 19 Nr. 4, RdNr. 15).

    Vielmehr ist es rechtlich und tatsächlich - verwaltungspraktikabel - möglich, die Gesamtleistung einer mit einer Fallpauschale abzurechnenden Krankenhausbehandlung rechnerisch der Dauer der tatsächlich mit der Fallpauschale abgegoltenen Tage zuzuordnen und danach die Belastung zu berechnen, die aus der Leistungszuständigkeit des betroffenen Trägers für die damit erfassten Tage resultiert (vgl. BSG vom 19.09.2007 -B 1 KR 39/06 R = BSGE 99, 102 = SozR 4-2500 § 19 Nr. 4; BSG vom 14.10.2014 - B 1 KR 18/13 R = SozR-2500 § 19 Nr. 9).

  • BSG, 20.11.2001 - B 1 KR 26/00 R

    Krankenversicherung - Krankenhausbehandlung - Fallpauschale - Kassenwechsel -

    Auszug aus SG Augsburg, 13.08.2020 - S 12 KR 1022/19
    Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (vgl. BSGE 89, 86, 87 = SozR 3-2500 § 19 Nr. 4 S. 18; BSG SozR 3-2500 § 19 Nr. 3 S. 12 ff) hängt die Leistungspflicht der Krankenkasse für eine konkrete Behandlungsmaßnahme nicht von der Mitgliedschaft im Zeitpunkt des Versicherungsfalls, sondern von der Mitgliedschaft im Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung ab.

    Soweit das BSG in der Vergangenheit für Krankenhausbehandlung eine Durchbrechung dieses Grundsatzes für das 1996 geltende Recht angenommen hatte, weil es sich um eine "untrennbare Behandlungseinheit" handele (vgl. BSGE 89, 86, 88 ff = SozR 3-2500 § 19 Nr. 4 S. 19 f), hat es diese Rechtsprechung anlässlich des Streits über die Kostentragung für eine Krankenhausbehandlung in den Jahren 2000/2001 ausdrücklich aufgegeben und eine tagesbezogene Aufteilung von Fallpauschalen für rechtmäßig erachtet (BSG vom 19.09.2007 - B 1 KR 39/06 R = BSGE 99, 102 = SozR 4-2500 § 19 Nr. 4, RdNr. 14 ff).

  • BSG, 20.11.2001 - B 1 KR 31/99 R

    Krankenkasse - Zuständigkeit - Kassenwechsel - Heil- und Kostenplan - Zahnersatz

    Auszug aus SG Augsburg, 13.08.2020 - S 12 KR 1022/19
    Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (vgl. BSGE 89, 86, 87 = SozR 3-2500 § 19 Nr. 4 S. 18; BSG SozR 3-2500 § 19 Nr. 3 S. 12 ff) hängt die Leistungspflicht der Krankenkasse für eine konkrete Behandlungsmaßnahme nicht von der Mitgliedschaft im Zeitpunkt des Versicherungsfalls, sondern von der Mitgliedschaft im Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung ab.
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